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Top Ten des Versicherungsrechts

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    JustusL
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    Top Ten des Versicherungsrechts

    Vorbemerkung

    Die nachfolgenden Anmerkungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, ich habe jedoch meine Kenntnisse bestmöglich eingesetzt, um die Fragen zutreffend und möglichst erschöpfend zu behandeln.

    Ergänzende Hinweise und Richtigstellungen aber immer her damit. Ich erhebe auch keinen Anspruch, das Rad neu erfunden zu haben. Ich habe versucht, die wesentlichen Fragen mal zusammen zutragen und zu erläutern, warum etwas so ist, wie es geregelt wurde.

    Leider ist der Text zu lang, daher muss ich ihn in drei Teilen posten. Für euch ergibt sich aber die Möglichkeit, nur die Antworten zusammenhängend zu lesen, die euch wirklich interessieren.

    Fragen

    1) Brauche ich eine Versicherung, wenn ich Modellheli fliege?
    2) Brauche ich eine -besondere- Heli-Versicherung?
    3) Muss ich mich auch versichern, wenn ich im Verein fliege?
    4) Was für Schäden deckt meine Versicherung ab?
    5) Wo darf ich überall fliegen?
    6) Was darf ich fliegen?
    7) Wann darf ich fliegen?
    8) Bin ich im Urlaub versichert?
    9) Darf auch ein Kumpel mal fliegen?
    10) Entfällt mein Versicherungsschutz, wenn ich gegen das -Wo, Was, Wann- verstoße?


    Antworten:

    Zu 1) -Ja, ich will.-
    Zu 2) Grundsätzlich gilt, Besser ist das! Oops! Wir sind auf ein Problem gestoßen.

    Zu 3) Vorsorge ist besser als Nachsorge!Zu 4) Viel hilft viel! Hilft viel, viel?ExkursExkurs EndePraxis Tip bei Schaden:

    -> Schadensbegrenzung:
    Mindert den Schaden so gut wie möglich. Versorgt Verletzte, ruft einen Krankenwagen usw.
    -> Keine voreilige Zahlung:
    Zahlt den Schaden auf keinen Fall vor Ort. Unterschreiben Sie kein Schuldeingeständnis. Erst Rücksprache mit der Versicherung.
    ? Schadensmeldung:
    Meldet den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich beim Versicherer. Aus Beweisgründen per Einschreiben oder Rückschein.
    -> Ehrlichkeit zahlt sich aus ?!?:
    Schildert den Schadenshergang wahrheitsgemäß. Für zerstörte Gegenstände müsst ihr einen Nachweis erbringen, hier hilft ggf. auch ein Zeuge. ABER wenn ihr euch nicht sicher seid, ob ihr wirklich alles erzählen wollt, sprecht vorab mit einem Rechtsanwalt. Die Art wie eine Wahrheit geschildert wird, ist häufig gleichbedeutend mit Siegen oder Verlieren.
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    JustusL
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    #2
    AW: Top Ten des Versicherungsrechts

    VFR-Bulletin by DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

    Bitte liebe Leute, nehmt den vorstehenden Link jetzt nicht sklavisch, ich gehe aber davon aus, dass Ihr eure Helis nicht auf dem Rollfeld aufbaut oder auf die glorreiche Idee kommt, einen Tower zu Umrunden.

    Zu 6) -Endlich die berühmten 5 Kg-Zu 7) Mit Brille oder ohne?

    Das ist hier die derzeit viel diskutierte Frage. Gem.§ 15 a Abs.3 Zif. 1 LuftVO gilt, der Betrieb eines unbemannten Flugobjekts ist nicht außerhalb des Sichtbereichs zulässig. Für uns bedeutet das wiederum, dass jedenfalls der Betrieb während der Tageszeit, d.h. ½ Stunde nach Sonnenaufgang und ½ Stunde vor Sonnenuntergang, unproblematisch ist.
    Was gilt für die Nachtzeit? Der Gesetzgeber hat außerhalb des Sichtbereichs definiert, als
    -das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist-.
    Nachtflug ist daher auch okay, solang dementsprechende Beleuchtung angebracht ist, d.h. Illuminierung des Heckrohrs, der Rotorblätter usw., sprich man den Heli auch während der Nacht mit bloßem Auge (Brillen und Kontaktlinsen eingeschlossen) erkennen kann. Da es ja immer diese Beleuchtungssets zu kaufen gibt, erlasse ich euch jetzt mal die Detailbeschreibung.

    Was aber hat das Ganze mit Brillen zu tun? Es geht natürlich dem Hobby entsprechend um den First-Person-View (kurz -FPV-). Hier wird eine Videobrille getragen um die ßbertragung der Videokamera (am Heli befestigt) zu empfangen.
    Aktuelle Rechtslage

    Derzeit ist die aktuelle Rechtslage und der damit einhergehende Versicherungsschutz umstritten. Hierzu gibt es zwei konträre Auffassungen:

    1. Meinung (Verbot)
    Das FPV Fliegen gemäß § 15a Abs. 3 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist generell verboten bzw. auch für den Bereich unter 5 kg ohne Verbrennungsmotor erlaubnispflichtig nach § 16 Abs. 7 LuftVO.

    2. Meinung (Lehrer/Schüler)
    Das FPV Fliegen im Lehrer-Schüler-Betrieb ist luftrechtlich legal und auch versichert.

    Den Hintergrund des Streits könnte ihr sehr gut diesen Links entnehmen:
    FPV-Treffen 2012 abgesagt Rechtlicher Hintergrund | PitchBitch | rc-heli/ multi-rotors news pitch! und
    Presse 24 FPV Fliegen - im legalen Rahmen

    Eine abschließende Rechtsprechung gibt es dazu (noch) nicht. Nach meinem Verständnis ist der Lehrer-Schüler Variante der Vorzug zu geben. Für mich ist damit der erforderten gesetzgeberischen Sicherheit des öffentlichen Luftraums und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügend Rechenschaft getragen. Das unverzügliche Eingreifen bleibt gewährleistet und kann auch ohne den Willen des FPV-Fliegers zur Not durchgesetzt werden. Hinzukommt, dass nach der Aussage des Verbandsjustiziars der DMFV dieser Betrieb -mitversichert-.
    Abschließend lässt sich sagen, bis zur vollständigen Klärung gilt: Sprecht mit eurer Versicherung, wenn ihr FPV angeht. Denn, was für die DMFV gilt, mögen andere Versicherung nicht gelten lassen.

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      JustusL
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      #3
      AW: Top Ten des Versicherungsrechts

      Zu 8) Urlaubszeit - Helizeit

      Wie wahrscheinlich die meisten Berufstätigen unter euch, bin auch ich auf die arbeitsfreien Zeiträume angewiesen, um diesem schönen Hobby nachzugehen. Mittlerweile habe ich auch geeignete Tragetaschen, um meinen kleinen Heli (450er) mit auf Reisen zu nehmen. Da stellt sich die Frage, darf ich versicherungstechnisch überall fliegen.
      Ja, ich kann.

      Meine Versicherung umfasst das weltweite Heli fliegen, bei den USA muss ich natürlich eine Ausnahme machen und das anzeigen, aber ansonsten bestehen keine Einschränkungen. Zu den Unterschieden bitte
      Oops! Wir sind auf ein Problem gestoßen.
      beachten.

      Ein Praxistipp als Anwalt:

      Sollte euch wirklich etwas im Urlaub passieren. Macht möglichst umfassende Fotos von allem. Solltet ihr polizeiliche Unterlagen unterschreiben müssen, zieht einen ßbersetzer hinzu, wenn ihr der jeweiligen Landessprache nicht mächtig seid. Ansonsten unterschreibt mit einem schlecht leserlichen -Don´t understand-. (Hat mir mal in Thailand geholfen)

      9) Mein Kumpel, Mein Heli und ichZu10) Nicht ihr werdet geschützt!

      Der Gesetzgeber hatte für den Luftraum eine ganz klare Gefährdungshaftung statuiert. Eine Gefährdungshaftung war doch gleich? Der -gesetzgeberischer Rundumschlag" einer Haftung, dessen Sinn und Zweck darin besteht, den anderen! zu schützen, nicht euch als fliegende! Aus diesem Grunde besteht auch eine Versicherungspflicht. (s.a. §§ 43Abs. 2 LuftVG, 101 LuftVZO, 113 VVG ff.)
      Die Versicherung kann sich nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Schadensregulierung entziehen ebenso wenig wie dies eine Autoversicherung tun kann. Dies folgt aus § 117 VVG. Lest euch diese Vorschrift einmal durch und dann den Abschnitt über -Ausschlüsse bei den AVBs-.
      Sie kann Euch aber ggf. zum Regress heranziehen, wenn ihr nicht die entsprechende Sorgfalt habt walten lasst. Es handelt sich um einen Innenausgleichsanspruch zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, relativ komplizierte Dogmatik, glaubt mir an dieser Stelle einfach.
      Der Grund für den Rückgriff auf den Versicherungsnehmer liegt darin, dass eine Versicherung keinen Persilschein darstellen soll, unvernünftig zu handeln. Es gibt nämlich Menschen, die -oh Wunder, oh Wunder- bei dem Gedanken, sie seien gegen alles versichert, völlig wider jede Logik handeln.
      Nehmt also die Ausführungen zum -Was, Wo und Wann- als Anlass euer Handeln zu überdenken.

      Nicht jeder Verstoß führt hingegen zu einer möglichen Regresspflicht. Zunächst einmal muss der Verstoß -grob fahrlässig- oder -vorsätzlich- sein. Hier geht es in den Foren oft drunter und drüber, d.h. Vorsatz wird mit grober Fahrlässigkeit verwechselt, die einfache Fahrlässigkeit mit der groben gleichgesetzt etc. Hierdurch entsteht eine Unsicherheit des Typs -Ja, was denn nun?-.

      Die Begriffe sind in der Jurisprudenz aber durchaus klar, daher hier die vereinfachte sprachliche Unterscheidung:

      Fahrlässig setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus.

      Fahrlässig handelt demnach:
      - sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten,
      - als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
      Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist.

      Vorsatz setzt Wissen und Wollen voraus.

      Vorsätzlich handelt demnach, wenn:

      - Jemanden eine Rechtspflicht trifft, anders zu handeln als er gehandelt hat,

      - er auch entsprechend dieser ihm obliegenden Rechtspflicht handeln konnte,

      - dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) nicht tat.

      Das ist zwar sehr vereinfacht, ich denke, es wird für eure Fliegerei aber völlig ausreichen. Natürlich gibt es keine scharfe Grenzziehung. Dies ist auch bewusst so gewählt von den Juristen, um sich je nach Fallgestaltung ein Hintertürchen -offenzuhalten-. Die meisten von euch finden das zwar nicht richtig, weil es bei den Laien zu einer Rechtsunsicherheit führt, aber die Juristen benötigen dies im Rahmen der Rechtsprechung.

      So jetzt genug mit der Dogmatik, lasst uns das Ganze ein wenig mit Leben füllen.

      Sachverhalt

      Karl und Egon zwei fanatische Modellhelipiloten leben auf dem Dorf und verabreden sich gegen 17.00 Uhr, um auf dem Feld des Bauern Schulze zu fliegen. Egon hatte vor einiger Zeit bereits nachgefragt, ob er (Egon) denn auf dem Feld von Schulze fliegen dürfte. Karl ist pünktlich, Egon nicht. Karl beschließt daraufhin, schon mal 1-2 Lipos durchzuziehen. Er sieht zwar das Wandererpaar mit Hund neben dem Feld, die auf ihn zukommen, fliegt aber trotzdem über das Feld von Bauer Schulze. Bei der ßbung zum Rückenschweben, wird er aufgrund des Hundegebells nervös und und schraubt den Heli mit voller Wucht in den Acker. Dabei trifft er leider auch den Grund der Nervosität, Hund Fiffi der Wanderer X und Y.
      Schließlich kommt Egon, Karl erzählt ihm von seinem Missgeschick und zeigt ihm die mit Hundehaaren verklebten Rotorblätter und die vor ihnen stehende Wanderer. Egon lacht den Karl herzlich aus, während sich bei Karl, die ersten Schweißperlen bilden, da die Wanderer auf die Rassereinheit und die ständige Turnierteilnahme ihres Fiffis hingeweisen hatten.
      Karls zeigt dem Egon jetzt seine 3D Flugfähigkeiten. Da Egon aber erst gegen frühen Abend gekommen ist, und die Sonne hinter dem nahgelegenen Waldstück untergegangen ist, übersieht er leider In der Dämmerung beim Panelscratching den Wanderer X, der die Bestattung des Fiffis vorort vornimmt. Wanderer Y, der letzte Mohikaner, kommt wütend mit dem Scalp von Wanderer X auf Egon zu. Egon winkt aber ganz cool ab und sagt, dass er von Bauer Schulze schließlich die Einwilligung habe, auf dem Feld zu fliegen und der Unfall schließlich auf dem Feld passiert sei.

      Falllösung vereinfacht:

      1) Karls Versicherungsschutz

      Karl hat fahrlässig gehandelt, indem er den über dem Feld Rückenschwebversuch unternommen hat. Seine Versicherung wird den Tod von Fiffi begleichen.
      Jetzt könnte die Versicherung überlegen, den Karl mit Regressansprüchen zu überziehen. Hierzu reicht Fahrlässigkeit allein reicht aber noch nicht aus. Jetzt könnte man überlegen, ob eine grobe Fahrlässigkeit vielleicht deshalb in Betracht kommt, weil der Karl ohne Zustimmung hatte, auf dem privaten Grund und Boden des Bauern Schulze geflogen ist.

      Hier sagt der Jurist, es kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn es grobe Fahrlässigkeit gewesen wäre, wäre die fehlende Einwilligung für den Tod des Fiffi nicht kausal, sprich der Tod von Fiffi lag nicht darin begründet, dass er keine Erlaubnis hatte auf dem Feld zufliegen. Ob Erlaubnis oder nicht, Fiffi hätte auf jeden Fall das Zeitlich gesegnet.

      Gerade dieser kausale Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verletzung (Versicherungsfall) ist aber notwendig. Hierzu heißt es in den AVBs:

      Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver -
      sicherer obliegenden Leistungspflicht ursächlich war.

      2) Egons Versicherungsschutz

      Auch hier hat die Versicherung die Kosten der Haartransplantation für Wanderer X zu übernehmen. Hier wiederum könnte aufgrund der Einwilligung von Bauer Schulze, das Feld für fliegerisches Können zu benutzen, eine Pflichtverletzung ausgeschlossen sein. Man wird jedoch eine grobe Fahrlässigkeit bejahen können. Karl hatte Egon von seinem Missgeschick erzählt und auf die in der Nähe befindlichen Wanderer hingewiesen. Zwar konnte Egon davon ausgehen, dass er das Feld benutzen konnte und die Beerdigung von Fiffi auf dem Feld war etwas ungewöhnlich, aber andererseits ist Egon zu einer Unzeit geflogen, d.h. als er den Heli und auch die Wanderer nicht mehr richtig sehen konnte.
      Folge hiervon könnte sein (ich sage ausdrücklich nur könnte, denn es ist von der Versicherung abhängig), dass diese nach Begleichung des Schadens einen Rückgriff bei Egon nimmt. Dieser Anspruch würde ggf. um ein Mitverschulden (wegen Bestattung auf dem Feld) der Wanderer X und Y zu -kürzen- sein.
      Ihr seht also der Begriff grobe Fahrlässigkeit ist so schwierig nicht, da jeder von euch gesagt hätte, ich fliege nicht bei Sonnenuntergang, wenn Personen vor mir stehen.

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        JustusL
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        #4
        Gesetze:

        Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
        Luftverkehrsordnung (LuftVO)
        Luftverkehrszulassungsverordnung (LuftVZO)
        Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
        Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVBs)
        Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHBs)

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        • Juky
          RC-Heli TEAM
          • 15.03.2007
          • 20983
          • Ingolf
          • Dortmund
          • 4.562
          • 2.031

          #5
          AW: Top Ten des Versicherungsrechts

          Vielen Dank für diese sehr ausführliche "August- Ausgabe"!

          Gerade dieser kausale Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verletzung (Versicherungsfall) ist aber notwendig
          Im Grunde bedeutet dies aber -ohne Gewähr -, daß Wildfliegen ohne Erlaubnis
          des Grundstückeigentümers niemals zum Regress führen kann, oder könntest
          Du einen sochen Fall konstruieren?

          Gruß
          Juky

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            higginsd
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            #6
            AW: Top Ten des Versicherungsrechts

            Zitat von JustusL Beitrag anzeigen
            Hier sagt der Jurist, es kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn es grobe Fahrlässigkeit gewesen wäre, wäre die fehlende Einwilligung für den Tod des Fiffi nicht kausal, sprich der Tod von Fiffi lag nicht darin begründet, dass er keine Erlaubnis hatte auf dem Feld zufliegen. Ob Erlaubnis oder nicht, Fiffi hätte auf jeden Fall das Zeitlich gesegnet.
            Ich glaube, das ist ein extrem wichtiger Absatz, der endlich mal aus Sicht eines Juristen klar macht, daß aus versicherungsrechtlicher Sicht um das Vorliegen der Aufstiegserlaubnis des Grundstückseigentümers (fürs ßberfliegen brauche ich laut Luftfahrtrecht m.E. keine Erlaubnis des Eigentümers. Oder irre ich da?) viel zu viel Wind gemacht wird. Eigentlich ist so eine Erlaubnis für den "Vorgang Flug" versicherungstechnisch nicht relevant, außer ich möchte im sog. kontrollierten Luftraum starten, denn da brauche ich diese Erlaubnis elementar. Sonst wird man kaum einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Fehlen der Erlaubnis und dem Unfall/Schaden konstruieren können. Maximal ist so eine Erlaubnis relevant in eigentumsrechtlicher Hinsicht, denn ich darf nicht einfach so anderer Leute Grund und Boden betreten. Und selbst dazu müssten die m.E. mir ihren Unwillen zu meinem Betreten kundtun, indem sie Zäune oder Mauern um ihren Grund errichten.

            @Juky: genau so sehe ich das auch und zwar nicht erst seit heute...

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            • Juky
              RC-Heli TEAM
              • 15.03.2007
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              #7
              AW: Top Ten des Versicherungsrechts

              Zitat von der.stefan Beitrag anzeigen
              Eigentlich ist so eine Erlaubnis für den "Vorgang Flug" versicherungstechnisch nicht relevant, außer ich möchte im sog. kontrollierten Luftraum starten, denn da brauche ich diese Erlaubnis elementar.
              Da muß man jetzt aber wohl unterscheiden: Beim hier behandelten Thema "Versicherung" ist die Erlaubnis demnach auch irrelevant,
              es sei denn man stößt mit einer Boing beim Landeanflug zusammen (Kausalität).
              Das unerlaubte Fliegen in einer CTR hat aber meines Wissens durchaus strafrechtliche Relevanz, aber das wäre ein anderes Thema!

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                boemmi_ks
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                #8
                AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                Hallo zusammen,
                hallo JustusL,

                vielen Dank für deinen Bericht. Dieser Beitrag ist sehr interessant und beantwortet alle Fragen rund um das Thema "Versicherungspflicht" bei Modellhubschraubern.

                Allzeit guten Flug und eine sichere Landung, Gruß

                Thomas

                [SIZE="1"]450er Hughes 500e mit T-Rex SE V2 Mechanik, Kontronik Jazz 40-6-18, Hitec HS 65HB an der TS, Futaba GY 401 mit S 9257 am Heck, HC 3a
                450er Hughes 500d mit Tomahawk Mechanik, Kontronik Jazz 40-6-18, Hitec HS 65HB an der TS, Futaba GY 401 mit S 9257 am Heck, HC 3a
                450er UH-1D HUEY mit Tomahawk Mechanik, Kontronik Jazz 40-6-18, Hitec HS 65HB an der TS, Futaba GY 401 mit S 9257 am Heck, HC 3a
                Futaba FX 20[/SIZE]

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                • LudwigX
                  Senior Member
                  • 12.06.2012
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                  • 518

                  #9
                  AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                  Hallo,
                  ich habe dazu noch ein paar Fragen:

                  Zu 5) Wo darf ich überall fliegen?
                  "-bei öffentlichen Flächen keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bzw. der öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht"

                  Wie genau ist das da geregelt?
                  Also mir ist völlig klar, dass ich meinen RC Heli nicht mitten in der Innenstadt von Berlin starten darf. Da sagt ja schon der gesunde Menschenverstand, dass die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet ist.

                  Ein anderer Fall: Ich starte einen E-Heli auf dem Feld von Bauer X. Von diesem habe ich auch eine schriftliche Erlaubnis.
                  Problem: Ich befinde mich 500m von einem Wohngebiet entfernt. Ich bin ein Anfänger, verlier die Kontrolle, verwechsel die Steuerung.... -> Der Heli fliegt etwas weiter und stürzt in das Wohngebiet mitten auf ein Auto.
                  Da es kein Verbrenner Heli ist, darf ich ja eig. dort starten. Aber wie ist das mit der öffentlichen Sicherheit? Wäre ich von vornherein so weit weg gegangen, dass kein Schaden hätte entstehen können, wäre ja nichts passiert.



                  Zu 10)
                  Was wäre denn wenn der Bauer ausdrücklich verbietet auf seinem Feld zu starten und Egon/Karl das einfach ignorieren und weiterhin dort starten?
                  Was ich meine ist: Das Verbot des Bauern ist ja nicht kausal für den entstehenden Schaden. Man kann ja behaupten: "Derselbe Schaden wäre entstanden, wenn sie den Heli vom Feldweg hätten starten lassen (10m weiter weg)"

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                    Monzo
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                    #10
                    AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                    Zitat von Juky Beitrag anzeigen
                    Da muß man jetzt aber wohl unterscheiden: Beim hier behandelten Thema "Versicherung" ist die Erlaubnis demnach auch irrelevant,
                    es sei denn man stößt mit einer Boing beim Landeanflug zusammen (Kausalität).
                    Das unerlaubte Fliegen in einer CTR hat aber meines Wissens durchaus strafrechtliche Relevanz, aber das wäre ein anderes Thema!
                    Sehe ich auch so. Selbst, wenn in einer CTR geflogen wird (vielleicht nicht direkt am Zaun des Flughafens; CTRs sind ja mitunter riesig), ist die Versicherungspflicht nicht erloschen, wegen der Kausalität. Passiert also ein Sach- oder Personenschaden (Heli kracht in parkendes Auto, Fußgänger wird getroffen), dann kann die Versicherung nicht einfach die Rückenlehne lang machen und sagen: "ßtsch, Kontrollzone!". Denn ob es sie gibt oder nicht, sie war ja nicht kausal für den Schaden.

                    Strafrechtlich hingegen kann das Verletzten einer CTR natürlich geahndet werden, vollkommen klar.

                    ßbrigens: Vielen Dank für die Beiträge! Das liest sich alles sehr plausibel.

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                    • Gast-Avatar
                      JustusL
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                      #11
                      AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                      Ich hätte gar nicht gedacht, dass euch die Erlaubnis des Eigentümers so am Herzen liegt. Also noch ein paar kleine Anmerkungen hierzu:

                      Das Eigentumsrecht am Grund und Boden ist unbeschränkt. d.h. es dürfte bis in den Erdkern gehen auf der anderen Seite könnte ja auch ein Grundstück liegen ;-)
                      Der Höhe nach ist es ebenso wenig beschränkt, d.h. unendlich.

                      Wie aber dargelegt, so unterfallen die Helis dem LuftVG. Hierzu heißt es in § 1 Abs.1 LuftVG:

                      Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

                      Die Vorschrift geht dem Eigentumsrecht vor. Ist ja auch logisch, da ansonsten kaum noch Flughäfen gebaut werden würden, wenn jeder Grundstückseigentümer die Passage über seinen -Luftraum- verhindern würde.

                      Ich tue mich ein wenig schwer, einen Fall zu konstruieren bei dem die fehlende Zustimmung kausal für einen Schaden ist.

                      Andererseits könnte das Vorliegen des Einverständnisses einen Anspruch
                      ausschließen. Also unser Bauer X wird kaum einen Anspruch wegen ½ qm Weizenverlust gegen uns haben, wenn wir den Heli -notlanden-. Es würde ausgelegt, dass der Bauer auch die Möglichkeit des Crashes kannte oder hätten kennen können. Hat der Bauer nicht sein Einverständnis erklärt, so hätte er diesen Anspruch.

                      Treiben wir den Fall weiter:
                      Der Heli bleibt verloren, und später rauscht der Mähdrescher drüber und wird dabei Schaden nehmen.
                      Hier hätte der Bauer unabhängig von der Zustimmung einen Anspruch, da eine Einwilligung nicht das Verbleiben des Helis auf dem Acker umfassen würde. Der Bauer, der nicht seine Einwilligung erklärt hat, hätte ohnehin einen Anspruch.

                      Strafrechtlich hätte ich ebenfalls Schwierigkeiten.

                      Hier gibt es im RC Wiki (Rechte und Pflichten - RC-Heli-Wiki

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                      • Rambole
                        Senior Member
                        • 19.09.2009
                        • 6877
                        • Rainer
                        • Schönaich,Raum Stuttgart
                        • 2.719
                        • 3.560

                        #12
                        AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                        Klasse, dass du dir die Mühe machst....
                        Noch ne Frage :
                        Wenn ich von einem Feldweg, der einer Stadt, Gemeinde oder dem Umkreis gehört (wie auch immer) starte und vorher nicht auf dem Rathaus war, um mir eine schriftliche Aufstiegserlaubnis zu holen, bin ich dann versichert, wenn zB. ein Servo ausfällt und der Heli irgendwo einschlägt?

                        Grüßle Rainer
                        Vergesst nicht, wir sind alle Kollegen!

                        Kommentar

                        • ackerflug
                          Member
                          • 20.05.2012
                          • 121
                          • Jens
                          • 28
                          • 13

                          #13
                          AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                          Vielen Dank !

                          umfassender kann man ein Thema kaum recherchieren.
                          Wir sollten diesen Thread für die Nachwelt sichern.
                          Am Besten unter wiki.rc-heli.de, Rubrik -Rechte und Pflichten-.
                          600 efl/hc3sx/TS HS 7954SH/Heck 7940TH/Herkules SBEC 8,4V/HOTT MX-16/Roxxy 975-12 Opto

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                          • ChriMo22
                            Member
                            • 29.05.2010
                            • 95
                            • Christoph
                            • Wuppertal
                            • 37
                            • 1

                            #14
                            AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                            Zitat von JustusL Beitrag anzeigen
                            Ich habe aber meine Zweifel, dass § 25 LuftVG auf uns Anwendung findet.
                            Es heißt hier:
                            Richtig: § 16 LuftVo stellt unsere Helis unter 5kg Silvesterraketen und Kinderluftballos gleich == keine Einschränkungen.

                            § 25 LuftVG bezieht sich auf die manntragende Fliegerei. Der Paragraph beinhaltet Luftfahrzeuge für die ein Flugplatzzwang gilt. Damit die Luftfahrtbehörde nicht über den Kopf des Grundbesitzers eine Außenlande- und Startgenehmigung für die "großen Dinger" erteilen kann, ist hier zwangsläufig die entsprechende Zustimmung vorab einzuholen.

                            Modellhelis etc. unter 5kg gehören hier nicht zum Adressatenkreis (da kein Flugplatzzwang besteht)oder hat schon mal jemand um eine Außenlandegenehmigung bei der BR nachgefragt, weil seine Silvesterrake in Nachbars Grundstück landen wird?

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                            • Juky
                              RC-Heli TEAM
                              • 15.03.2007
                              • 20983
                              • Ingolf
                              • Dortmund
                              • 4.562
                              • 2.031

                              #15
                              AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                              Zitat von Rambole Beitrag anzeigen
                              und vorher nicht auf dem Rathaus war
                              Ob Du vorher nicht auf'm Bauernhof oder nicht auf'm Rathaus warst,
                              dürfte unerheblich sein: Es wird bei der Erlaubnis ja nicht nach Art des
                              Eigentümers unterschieden, also gilt auch auf öffentl. Grund der Grund-
                              satz der Kausalität.

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